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Grundbucheinsicht
Was das Grundbuch verrät
Was ist das Grundbuch, welche Funktionen hat es und was verraten dessen Einträge über das jeweilige Grundstück und deren Immobilien?
In Deutschland werden alle bebauten und unbebauten Grundstücke in einem eigenen Grundbuchblatt erfasst. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann einen Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht oder Grundbuchamt beantragen. Dabei handelt es sich um eine vollständige Abschrift aller Eintragungen zu einem Grundstück. Ein Grundbuchauszug gibt Aufschluss über die Eigentums-, Rechts- und Schuldverhältnisse eines Grundstücks und seiner Immobilien.
Wann erfolgt ein Grundbucheintrag?
Immer wenn ein Grundstück oder eine Immobilie durch Immobilienkauf, Erbschaft oder Schenkung den Eigentümer wechselt, muss dies im Grundbuch eingetragen werden. Der Eintrag erfolgt dabei nicht automatisch, sondern muss dem zuständigen Amtsgericht oder Grundbuchamt mitgeteilt werden. In der Regel beurkundet ein Notar den Kauvertrag und informiert anschließend das Grundbuchamt über den Eigentumswechsel und die neuen Besitzverhältnisse.
Doch auch bei einer Finanzierung erfolgt ein Eintrag – wenn der Kreditgeber als Sicherheit eine Grundschuld fordert. Ebenso erfordern Rechte zur Nutzung eines Grundstücks – wie zum Beispiel ein Wege- oder Wohnrecht – eine Eintragung ins Grundbuch. Außerdem muss festgehalten werden, wenn ein Grundstück neu aufgeteilt wird oder mehrere Grundstücke zu einem vereint werden.
Wann ist ein Grundbuchauszug erforderlich?
Soll eine Immobilie verkauft werden, ist der Grundbuchauszug fester Bestandteil der Verkaufsunterlagen. Der Verkäufer beweist damit, dass er tatsächlich Eigentümer der Immobilie ist. Für Interessenten ist das wichtig, um die genauen Eigentumsverhältnisse zu erfahren und sich über eventuelle Lasten und Rechte, die mit dem Grundstück in Verbindung stehen, zu informieren. Auch Banken fordern in der Regel vor der Gewährung eines Kredits einen Grundbuchauszug.
Wer darf das Grundbuch einsehen?
Die Einsicht ins Grundbuch ist nur beschränkt möglich, da dort sehr sensible Daten enthalten sind. Gemäß § 12 Grundbuchordnung (GBO) ist eine Grundbucheinsicht nur dann möglich, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt werden kann. Dem Grundbuchamt obliegt die Entscheidung, ob dem Antragsteller Einsicht gewährt wird. Zum Personenkreis mit einem berechtigten Interesse gehören neben den Eigentümern und eingetragenen Rechteinhabern, wie beispielsweise Erben, in der Regel auch potenzielle Käufer, Gläubiger und Kreditinstitute, Gerichte, Notare und Behörden.
Wie kann das Grundbuch eingesehen werden?
Das Grundbuch kann im jeweiligen Grundbuchamt, aber auch online auf dem entsprechenden Landesportal eingesehen werden. Die Beantragung eines Grundbuchauszugs ist mit einem geringen Kostenaufwand verbunden. Je nachdem ob ein einfacher oder beglaubigter Auszug benötigt wird, liegen die Kosten in der Regel zwischen zehn und 20 Euro.
Aufbau des Grundbuchs
Jedes Grundbuchblatt besteht aus dem Bestandsverzeichnis und den drei sogenannten Abteilungen. Im Bestandsverzeichnis stehen die genauen Angaben zum Grundstück wie Maße und Lage. Diese Daten entsprechen denen, die im Vermessungs- oder Katasteramt eingetragen sind.
- In der ersten Abteilung werden die Eigentümer oder Erbbauberechtigten aufgeführt. Unter Umständen sind prozentuale Anteile angegeben, wenn es mehrere Eigentümer gibt.
- Die zweite Abteilung beinhaltet mögliche Belastungen und Beschränkungen, genauso wie bestimmte Nutzungsrechte wie Wege- oder Nießbrauchsrechte.
- In der dritten Abteilung sind die Grundpfandrechte aufgeführt. Dazu gehören Hypotheken oder Grundschulden, die auf dem Grundstück lasten.
Tipp
Auch im Zuge der Grundsteuerreform kann ein Blick ins Grundbuchblatt notwendig sein. Denn zur Berechnung der neuen Grundsteuer müssen Eigentümer unter anderem Angaben zur Lage und Fläche des Grundstücks machen, die dort vermerkt sind.
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