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Wohnsitz anmelden
Das neue, einheitliche Bundesmeldegesetz (BMG) bedeutet ab 01. November 2015 Mehraufwand für Vermieter: Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug müssen sich die Mieter bei der zuständigen Behörde anmelden. Ab dem 1. November 2015 benötigen sie hierfür eine Bestätigung des Vermieters. Haus & Grund rät allen Vermietern oder den von ihm beauftragten Verwalter, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung nachzukommen und die Bestätigung rechtzeitig abzugeben. Ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR.
Mieter in der Pflicht
Ein neuer Mieter ist verpflichtet, sich um die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung zu kümmern. Sein Vermieter muss ihn dabei lediglich unterstützen. Wer in seine eigene Wohnung bzw. Haus zieht, kann die „Wohnungsgeberbestätigung“ nach § 19 Bundesmeldegesetz selbst ausfüllen.
Neue Rechte der Vermieter
Vermieter erhalten mit dem neuen Meldegesetz nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. So müssen die Meldebehörden dem Vermieter mitteilen, ob sich die meldepflichtige Person tatsächlich ab- bzw. angemeldet hat. Unter bestimmten Umständen müssen Behörden auch die Namen der in einer Wohnung gemeldeten Personen dem Vermieter nennen, um z.B. nicht vertraglich vereinbarte Untervermietungen aufzudecken. Die Behörde wiederum ist befugt, Informationen über aktuelle oder vorherige Mieter beim Vermieter nachzufragen.
Bedeutend teurer wird es, wenn der Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung ausstellt, obwohl diese gar nicht wirklich in seiner Wohnung wohnt. Dies kann ab sofort ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.
Haus & Grund rät, unbedingt die amtlichen Formulare zu verwenden, die die Meldebehörden bereithalten. Alternativ kann der Vermieter der Meldebehörde auch rechtzeitig direkt z.B. elektronisch den Einzug eines neuen Mieters bestätigen. Vermieter, die diesen Weg wählen möchten, sollten sich vorab bei ihrer Meldebehörde über die technischen Details informieren.
Die schriftliche „Wohnungsgeberbestätigung“ für den Mieter muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Angaben über Ein- oder Auszug mit Datum
- Anschrift der vermieteten Wohnung
- Namen aller neuen oder ehemaligen Mieter
Eine Abmeldepflicht besteht nur:
- bei Wegzug ins Ausland
- bei Abmeldung ohne festen Wohnsitz
- bei Aufgabe eines Wohnsitzes, wenn gleichzeitig noch ein weiterer Wohnsitz besteht und keine neue Wohnung begründet wird, z.B. Aufgabe einer Neben(Zweit-)wohnung - Hauptwohnung bleibt als alleiniger Wohnsitz bestehen.
Wohnungsgeberbestätigungen in den einzelnen Gemeiden
Wohnungsgeberbestätigung
Wohnungsgeberbestätigung
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