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Mietspiegel in der Region Reutlingen
Funktion und Anwendung des Mietspiegels
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die Mieten, die in in der jeweiligen Gemeinde für frei finanzierte Wohnungen bezahlt werden. Der Mietspiegel trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen („freien“) Wohnungsmarkt transparent zu machen und Auseinandersetzungen über Mietpreise zu versachlichen.
Anwendung findet der Mietspiegel im Rahmen
- einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
- der Ermittlung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (§ 556d BGB)
- der Prüfung einer Mietüberhöhung (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz).
Einfacher Mietspiegel
Rechtlicher Hintergrund für die Erstellung der Mietspiegel in der Region ist § 558e BGB, wonach ein Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete ist, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessensvertretungen der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Bei sämtlichen Mietspiegeln der Region handelt es sich um einfache Mietspiegel.
Die Kerninformationen dieser Mietspiegel stammen aus dem "qualifizierten" Mietspiegel Reutlingen, also einem Mietspiegel, der auf einer eigens dafür vorgenommenen Datenerhebung stammt. Die Preiszu-/Abschläge, die für die Übertragung des Mietspiegels Reutlingen auf umliegende Gemeinden verwendet wurden, wurden aus Daten zu Wohnungsinseraten aus den Jahren 2013 bis 2020 abgeleitet.
Die Mietpreisabstände wurden unter Berücksichtigung von Wohnfläche und Baujahr der Wohnungen sowie der Veröffentlichungszeitpunkte der Inserate ermittelt und für die Mietspiegelaufstellungen verwendet.
Die einzelnen Mietspiegel wurden gemeinsam von den Interessenvertretern
- des Deutschen Mieterbund Reutlingen-Tübingen e.V.,
- Haus & Grund Reutlingen und Region e.V. bzw.
- den Gemeinden mit eigenem Mietspiegel
gemäß § 558c BGB) anerkannt.
Die Auswertung der erhobenen Daten wurde von Ulrich Stein, freier Statistiker, Steinbruchstr. 24, 70186 Stuttgart durchgeführt.
Ortsübliche Vergleichsmiete
Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich um die durchschnittliche Nettokaltmiete für Wohnraum im „freien“ Wohnungsmarkt in Reutlingen von vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (§ 558 Abs. 2 BGB), wobei in die Berechnung des Mietniveaus nur Verträge eingehen, bei denen die Mietzahlung in den letzten vier Jahren vor der Mietspiegelaufstellung angepasst oder neu vereinbart wurde.
Die Nettokaltmiete ist die Zahlung, die rein für die Überlassung der Wohnung geleistet wird. Neben-, Betriebskosten, Stellpatz- oder Küchenmieten oder Zuschläge für die Möblierung sind nicht Teil der Nettokaltmiete. Sind solche Kosten und Zuschläge in der Mietzahlung enthalten, muss zur Anwendung des Mietspiegels die Nettokaltmiete für die Wohnung ermittelt werden.
Geltungsbereich
Die Mietspiegel können nur auf Wohnungen im „freien“ (nicht preisgebundenen) Mietwohnungsmarkt, die bis zum 31.12.2019 gebaut wurden, angewandt werden.
Er gilt nicht für:
- Dienst- und Werkswohnungen
- Wohnungen in Heimen/Internaten
- Ferienwohnungen/zum vorübergehenden Gebrauch überlassene Wohnungen
- Öffentlich geförderte Wohnungen in der Bindungsfrist.
Aufgrund ihrer Seltenheit auf dem Mietmarkt wird die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen mit Wohnflächen unter 27 oder 160 m2 und mehr nicht ausgewiesen. Für diese Wohnungen enthält der Mietspiegel keine Angaben zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Bei (unter-)vermieteten Zimmern oder Wohnräumen ohne baulich getrennten und abschließbaren Zugang handelt es sich um keine „Wohnungen“ im Sinne des Mietspiegels. Für diese Vertragsverhältnisse ist der Mietspiegel nicht anwendbar.
Mietspiegel in der Region
Seit 1972 gibt es seitens der Stadt Reutlingen im Zusammenwirken mit Haus & Grund Reutlingen und Region e.V. und dem Deutschen Mieterbund Reutlingen-Tübingen e.V. einen qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Reutlingen.
Auf Initiative der beiden Interessensvertretungen Haus & Grund Reutlingen und Region und Deutscher Mieterbund Reutlingen-Tübingen wurde die Implementierung von Mietspiegel für die Kommunen im Landkreis bzw. in der Region Reutlingen ermöglicht.
Folgende Kommunen haben in Zusammenarbeit mit den beiden Interessensvertretungen ihren eigenen individualisierten Mietspiegel mit eigenem Online-Portal erstellt und veröffentlicht. Dies sind die Städte/Gemeinden:
Für nachfolgende Kommunen gibt es von den Interessensvertretungen Haus & Grund Reutlingen und Region und Deutscher Mieterbund Reutlingen-Tübingen gem. § 558c BGB erstellte Mietspiegel:
- Bad Urach
- Engstingen
- Eningen unter Achalm
- Gomadingen
- Grabenstetten
- Grafenberg
- Hayingen
- Hohenstein
- Lichtenstein
- Mehrstetten
- Münsingen
- Pfronstetten
- Pliezhausen
- Römerstein
- Sonnenbühl
- St. Johann
- Trochtelfingen
Weitere qualifizierte Mietspigel in der Region unter Mitwirkung von Haus & Grund gibt es in:
Begriffserläuterungen - Weiterführende Hinweise
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Der Mietspiegel ist eine der gesetzlichen Begründungsalternativen bei einer „Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete“ (§ 558 BGB). Bei der Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit dem Mietspiegel müssen neben der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete auch die zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete relevanten Merkmale der Wohnung genannt werden.
Der Mietspiegel muss dem Schreiben mit dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigelegt werden. Ein Hinweis darauf, wo er eingesehen werden kann, genügt. D.h. unter www.mietspiegel-region-reutlingen.info kann der Mietspiegel im Internet abgerufen werden.
Einem „qualifizierten“ Mietspiegel, wie jenem der Stadt Reutlingen kommt in einem gerichtlichen Verfahren die Funktion als Beweismittel für die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Wohnung zu.
Kappungsgrenze
Für folgende Gemeinden in der Region gilt im Falle von Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die reduzierte Kappungsgrenze:
- Eningen u.A.
- Wannweil
- Dettingen a.d.E.
- Nürtingen
- Pliezhausen
- Reutlingen
- Tübingen
Der Mietanstieg darf innerhalb eines vor dem Monat der Mieterhöhung liegenden Zeitraums von 3 Jahren 15 Prozent nicht übersteigen.
Nettokaltmieten
Betriebskosten
Als Betriebskosten gelten vor allem:
- Heizung und Warmwasserversorgung
- Wasserversorgung, Entwässerung
- Grundsteuer, Versicherungen
- Hausmeister, Gartenpflege
- Aufzug, Strom für Gemeinschaftsanlage
- Schornsteinfeger
- Müllabfuhr
- Gemeinschaftsantenne, Kabel- oder Satellitenanschluss
- Betriebskosten gemäß BetrKV und Vereinbarungen im Mietvertrag
Mietpreisbremse
Für folgenden Kommunen in der Region gelten die Regelungen zur „Mietpreisbremse“:
- Eningen u.A.
- Wannweil
- Dettingen a.d.E.
- Nürtingen
- Pliezhausen
- Reutlingen
- Tübingen
Deshalb darf bei Abschluss eines neuen Mietvertrags für eine Wohnung des freien Wohnungsmarkts die vereinbarte Mietzahlung (netto, kalt) die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent überschreiten. Ausnahmen und Sonderregelungen: War mit dem Vormieter mindestens 12 Monate vor dem Ende des Vertragsverhältnisses eine Miethöhe vereinbart worden, die das zulässige Niveau übersteigt, kann der Vermieter / die Vermieterin die Miete des Vormieters auch im neuen Mietverhältnis verlangen.
Die Regelungen zur Mietpreisbremse finden keine Anwendung, wenn
- die zur Vermietung stehende Wohnung neu gebaut und nun erstmals vermietet wird,
- die Wohnung vor der Neuvermietung „umfassend“ modernisiert wurde. Eine Modernisierung ist „umfassend“, wenn der Aufwand mindestens einem Drittel der Neubaukosten entspricht.
Zusätzlich muss die Wohnung in mehreren wesentlichen Bereichen (Heizung, Sanitär, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation, energetische Beschaffenheit) verbessert worden sein. Bei Modernisierungen mit geringerem Investitionsaufwand, die bis zu 3 Jahre vor dem Beginn des neuen Mietverhältnisses erfolgt sind, wird die zulässige Höchstmiete wie folgt berechnet: Man ermittelt zunächst die zulässige Höchstmiete für die Wohnung, als ob die Modernisierungen nicht erfolgt wären (Höchstgrenze = ortsübliche Vergleichsmiete plus 10%). Auf diese Höchstgrenze wird dann eine Modernisierungsumlage zugeschlagen (vergleichbar einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559 BGB Absätze 1 bis 3).
Staffelmietverträge
Für Sie als Vermieter hat die Staffelmiete mehrere Vorteile. Sie wissen zum einen genau, wie sich Ihr Mietertrag entwickeln wird. Zum anderen müssen Sie sich während der Laufzeit der Staffelung keine Gedanken über Mieterhöhungen machen. Diese sind bereits bei Vertragsschluss vereinbart. Dadurch erspart Ihnen ein Staffelmietvertrag die lästige Diskussion mit dem Mieter, wenn eine Mieterhöhung ansteht. Allerdings müssen Sie in Kauf nehmen, dass Sie keine Modernisierungsmieterhöhungen während der Laufzeit der Staffelung geltend machen können.
Manche Mieter haben jedoch das Gefühl, durch Staffelmietverträge in einen kontinuierlichen Prozess der Mieterhöhung geknebelt zu sein. Dabei vergessen sie aber, dass ein Staffelmietvertrag auch ihnen Vorteile bietet: Im Gegensatz zu einer abrupten Mieterhöhung nach einigen Jahren der gleichen Miethöhe wissen sie von Anfang an, wann welche Miete fällig wird und können sich bereits im ersten Jahre darauf einstellen, was im fünften Jahr auf sie zukommt. Damit wird die Entwicklung der Miete planbar und finanziell kalkulierbar. Außerdem können sie nicht durch Modernisierungsmieterhöhungen überrascht werden.
Es gilt bei einem Staffelmietvertrag allerdings, einige rechtliche Hintergründe zu berücksichtigen. Bei Unsicherheit bezüglich der Kalkulation und der Voraussetzungen für einen Staffelmietvertrag steht Ihnen Ihr örtlicher Haus & Grund-Verein für Fragen und Unterstützung zur Verfügung.
Die Staffelmiete
Ein Staffelmietvertrag ermöglicht es Ihnen, über einen bestimmten Zeitraum im Vorfeld festzulegen, wie hoch die Miete für einen bestimmten Zeitabschnitt sein wird. Dabei müssen Sie aber Folgendes beachten:
- Die Miete muss für mindestens zwölf Monate unverändert sein.
- Im Mietvertrag muss die Mieterhöhung für den jeweiligen Termin vermerkt sein. Dabei ist sowohl das Datum der Mietanpassung als auch die Erhöhung in Euro zu vermerken. Eine prozentuale Erhöhung ist nicht zulässig.
Falsch: Die Miete erhöht sich jeweils zum 1.4. eines Jahres um zehn Prozent, erstmalig am 1.4. 2018.
Richtig: Mietbeginn 1.5.2016, Miete 500 Euro monatlich.
- Miete vom 1.5.2016 bis 1.5.2017 500,00 Euro
- Miete vom 1.5.2017 bis 1.5.2018 550,00 Euro
- Miete vom 1.5.2018 bis 1.5.2019 605,00 Euro
- Miete vom 1.5.2019 bis 1.5.2020 665,50 Euro
- Miete vom 1.5.2020 bis 1.5.2021 732,05 Euro
Miethöhe
Eine Staffelmietvereinbarung muss sich grundsätzlich nicht an der Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Allerdings wird die Vereinbarung nichtig, wenn die Höhe der Miete gegen das Strafgesetzbuch oder das Wirtschaftsrecht verstößt.
Die Mietpreisbremse spielt allerdings auch bei der Staffelmiete eine Rolle. So darf im Geltungsbereich einer Mietpreisbremse,die Staffelmiete die in der jeweiligen Kommune geltende Vergleichsmiete nicht um mehr als zehn Prozent übersteigen. Für die rechtlich zulässige Höhe der Mietstaffel ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die jeweilige Staffel greift.
Andere Mieterhöhungen sind ausgeschlossen
Ein Staffelmietvertrag schließt grundsätzlich weitere, parallel zur Staffelerhöhung laufende Mieterhöhungen aus. Auch eine während der Vermietungsphase durchgeführte Modernisierung lässt eine zusätzliche Mieterhöhung nicht zu. Lediglich steigende Umlagekosten, beispielsweise Erhöhung der Grundsteuer oder Müllgebühren, dürfen an den Mieter weitergegeben werden.
Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg
Durch die Neuverkündung der „Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn vom (Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg – MietBgVO BW)“ sind zwischenzeitlich u.a. Gemeinden in den Geltungsbereich der Mietpreisbremse einbezogen. Damit müssen sich Vermieter auf wichtige neue Regeln einstellen. Grundlage sind die §§ 556d – 556g BGB. Dort hat der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen der Mietpreisbremse geregelt. Die Landesregierungen werden in §556d Abs. 2 BGB ermächtigt, in Gebieten die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen. Dies wurde in Baden-Württemberg durch ein Gutachten im Auftrag der L-Bank durch die Firma F+B Forschung und Beratung, Hamburg umgesetzt. Danach wird der Wohnungsmarkt in insgesamt 89 Gemeinden in Baden-Württemberg als angespannt bewertet.
Ob das Gutachten und die Landesverordnung tatsächlich eine tragfähige Grundlage für die Mietpreisbremse in unserem Land darstellen, werden zu gegebener Zeit die Gerichte zu entscheiden haben. Immerhin wurde die letzte Verordnung vom Landgericht Stuttgart gekippt. Aber bis dahin müssen sich Vermieter an die gesetzlichen Vorgaben halten. Denn wenn sie es nicht tun, drohen zukünftig nicht unerhebliche Rückforderungsansprüche der Mieter, wenn eine Miete unter Verstoß gegen die Mietpreisbremse vereinbart werden.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
Betroffene Kommunen in Baden-Württemberg
- Backnang
- Bad Bellingen
- Bad Krozingen
- Badenweiler
- Balgheim
- Bietigheim-Bissingen
- Bodelshausen
- Breisach am Rhein
- Bretten
- Bubsheim
- Büsingen am Hochrhein
- Denkendorf
- Denzlingen
- Dettingen an der Erms
- Ditzingen
- Eichstetten am Kaiserstuhl
- Eigeltingen
- Eislingen/Fils
- Emmendingen
- Eningen unter Achalm
- Esslingen am Neckar
- Ettlingen
- Fellbach
- Filderstadt
- Fischingen
- Freiburg im Breisgau
- Friedrichshafen
- Grenzach-Wyhlen
- Güglingen
- Gundelfingen
- Hartheim am Rhein
- Heidelberg
- Heilbronn
- Heimsheim
- Kandern
- Kappel-Grafenhausen
- Karlsruhe
- Kehl
- Kernen im Remstal
- Kirchheim unter Teck
- Kirchzarten
- Konstanz
- Kornwestheim
- Lahr/Schwarzwald
- Lauchringen
- Leinfelden-Echterdingen
- Leonberg
- Lörrach
- Ludwigsburg
- Mannheim
- March
- Meißenheim
- Merzhausen
- Möglingen
- Müllheim
- Neckarsulm
- Neuenburg am Rhein
- Neuried
- Nürtingen
- Offenburg
- Pliezhausen
- Radolfzell am Bodensee
- Reichenau
- Remseck am Neckar
- Reutlingen
- Rheinfelden/Baden
- Riegel am Kaiserstuhl
- Rümmingen
- Schallbach
- Schallstadt
- Sindelfingen
- Singen/Hohentwiel
- St. Blasien
- Staufen im Breisgau
- Stuttgart
- Tübingen
- Überlingen
- Ulm
- Umkirch
- Waiblingen
- Waldkirch
- Wannweil
- Weil am Rhein
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- Weinheim
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